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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1999 - 1 C 12916/98   

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https://dejure.org/1999,18970
OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1999 - 1 C 12916/98 (https://dejure.org/1999,18970)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.07.1999 - 1 C 12916/98 (https://dejure.org/1999,18970)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 1 C 12916/98 (https://dejure.org/1999,18970)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets; Wiederkehrwahrscheinlichkeit; Hochwasserereignis; Erforderlichkeit

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Nicht "vernünftigerweise geboten" und damit rechtlich unzulässig ist eine vorgesehene Hochwasserrückhaltung nur dann, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform schon nicht in der Lage ist, eine mehr als nur vernachlässigbare Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.1997 - Bs V 8/96 - ZfW 1997, 111; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.7.1999 - 1 C 12916/98 - ZfW 2000, 145; Reinhardt, ZfW 2003, 193).
  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Vielmehr kann und muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines Hochwasserrückhalteraums stets aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen auch an die Konsistenz eines insgesamt gegebenen Hochwasserschutzes genügen, was vor allem unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung und der Abwägung der Alternativen zum Tragen kommt (zur Erforderlich- und Verhältnismäßigkeit einer isoliert nur zu einer geringfügigen Reduzierung eines Hochwasserscheitels führenden Hochwasserschutzmaßnahme vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 29.07.1999 - 1 C 12916/98 -, NuR 2000, 46, 47).
  • VG Köln, 14.04.2015 - 14 K 4696/12

    Offenlegung der Strunde in Bergisch-Gladbach ist rechtmäßig

    Das Planungsziel ist dabei bereits dann vernünftigerweise geboten, wenn das Vorhaben nach seiner tatsächlichen Eigenart und Erscheinungsform schon in der Lage ist, eine mehr als nur vernachlässigbare Verbesserung des Hochwasserschutzes zu bewirken, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 1997 - Bs V 8/96 -, ZfW 1997, 111; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 C 12916/98 -, ZfW 2000, 145, was hier angesichts der Erläuterungen zum Hochwasserschutz in dem Bericht des Beigeladenen nicht ernsthaft bestritten werden kann und von Seiten der Klägerin auch nicht bestritten wird.
  • VG Minden, 16.12.2010 - 9 K 1890/09

    Die Exter bleibt für Kanus gesperrt

    58 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 46.
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